Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der 3Defacto GmbH, Mühltal (= 3Defacto)
Stand: 01.08.2022

I.  Allgemeine Bestimmungen

§ 1      Geltungsbereich

1.1      Diese AGB gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen von 3Defacto unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen unserer Vertragspartner / Kunden.

1.2      Unsere AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

1.3      Sie gelten auch bei allen zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne ausdrückliche erneute Bezugnahme. Abweichungen von unseren AGB bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

1.4      Ergänzend gelten die aktuellen Incoterms einschl. der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Ergänzungen. Sämtliche Lieferungen und Leistungen von 3Defacto erfolgen mangels abweichender Vereinbarung in Textform stets EXW.

§ 2      Angebote und Vertragsabschluss

2.1.     Unsere Angebote sowie unsere Muster, Prospekte, Zeichnungen und sonstige Leistungsdaten sind freibleibend und unverbindlich, soweit wir diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

2.2.     Der Kunde ist an seine Bestellungen 2 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt ausschließlichdurch unsere Auftragsbestätigung innerhalb von 2 Wochen seit Bestelleingang oder alternativ auch durch Ausführung der Bestellung innerhalb der gleichen Frist zustande. 

2.3.     Mit Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte und / oder versandte Geschäftspost ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.

2.4.     3defacto Angebote gelten für Lieferungen und Leistungen in das Land, in dem der Kunde nach den Angaben in seiner Bestellung seinen Sitz hat. Der Kunde hat 3Defacto für alle Nachteile und Verbindlichkeiten einzustehen, die durch die Verwendung der Ware außerhalb dieses Landes entstehen.

2.5.     Abbildungen, Muster, Prospekte, Zeichnungen und/oder alle sonstigen zum Angebot gehörenden Unterlagen sind keine Beschaffenheitsangaben. Eigenschaften, Zusicherungen oder Garantien sind damit nicht verbunden, sondern nur dann, wenn dies gesondert in Textform vereinbart wird. An sämtlichen Abbildungen, Mustern, Prospekten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Insoweit nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet, gewährleisten wir den Bestand unserer Schutzrechte ausschließlich für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland.

2.6.     Auskünfte über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten der 3Defacto-Produkte, technische Empfehlungen oder Beratungen und sonstige Angaben unserer Mitarbeiter (anwendungstechnische Beratung) erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Sie befreien unseren Kunden und dessen Abnehmer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigte Nutzung. Eine anwendungstechnische Beratung begründet kein gesondertes vertragliches Rechtsverhältnis / Beraterverhältnis. Auch bei der Erstellung von Software erbringt 3Defacto nicht ohne gesonderte Beauftragung Beratungs- und Analyseleistungen.

2.7      Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit einer Lieferung und Leistung informieren und im Falle des Rücktritts eine entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

2.8.     Vorleistungen, die 3Defacto im Rahmen einer Angebotsphase auf Wunsch des Kunden erbringt, werden von uns berechnet, auch wenn es nicht zu einem Vertragsabschluss kommt. Auf entgeltpflichtige Vorleistungen weist 3Defacto im Rahmen der Angebotsphase hin.

§ 3      Leistung / Leistungsumfang / Nutzungsrechte / Schutzrechte / Vertraulichkeit

3.1      Der Leistungsumfang ergibt sich grundsätzlich aus dem 3Defacto-Angebot und der 3Defacto-Auftragsbestätigung. 3Defacto ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, insoweit dem Kunden zumutbar. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Dokumentationen, Werkszeugnisse, Zertifizierungen, wenn dies bei Vertragsabschluss nicht besonders vereinbart ist oder sich eine solche Nachweisverpflichtung aus gesetzlichen Vorschriften oder in Deutschland geltenden DIN-Vorschriften oder geltendem EU-Recht ergibt.

3.2      Nachvertragliche Änderungsverlangen des Kunden sind schriftlich einzureichen und müssen die verlangte Änderung genau beschreiben.

3.3      Soweit die Erstellung von Software vorgesehen ist, definiert der Kunde sämtliche funktionalen Anforderungen und beschreibt das Leistungssoll eigenverantwortlich vollständig und verbindlich. Dies ist Grundlage für die Angebotserstellung von 3Defacto und gibt die geschuldete Beschaffenheit der Programme abschließend wieder. Verträge über Hard- und Software beinhalten grundsätzlich nicht unsere Verpflichtung zur Installation und Konfiguration, den Kunden zu beraten, einzuarbeiten oder Material zur Verfügung zu stellen. Sofern Schulungen und die Erstellung eines Pflichtenheftes nicht ausdrücklich in dem Vertrag mit dem Kunden in Textform vereinbart werden, sind wir dazu nicht verpflichtet.

3.4      Der Kunde definiert eigenverantwortlich bei Maschinen- und Anlagenverträgen das Leistungssoll in Form von Lastenheften, er macht insbesondere für die Konstruktion und Herstellung von Maschinen und Anlagen vollständige Angaben zu dem Leistungssoll für das von uns zu erstellende Angebot. Es gilt insbesondere Ziffer 4.1 ff. der AGB. Auf der Basis des Lastenheftes geben wir ein Angebot ab, das Grundlage des Vertrages ist. Im Auftragsfalle erarbeitet 3Defacto das Pflichtenheft, dass für beide Seiten verbindlich die Leistungen dann im Detail definiert und festlegt.

3.5      Verträge über die Konstruktion und Herstellung von Maschinen und Anlagen beinhalten grundsätzlich unsere Verpflichtung zur Installation und Inbetriebnahme, soweit nicht in Textform Abweichendes vereinbart ist. Zum Vertragsinhalt gehört die Einweisung in die Maschine bei Inbetriebnahme, Schulungen müssen indessen separat beauftragt werden.

3.6      Wenn 3Defacto eine Programmdokumentation oder ein Bedienungshandbuch schuldet, dann nur in maschinenlesbarer Form, ggf. als Bestandteil der Software, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes in Textform verabredet.

3.7      Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtungen Unterbeauftragte nach unserer Wahl zu beauftragen und einzusetzen.

3.8      Bei Lieferung von Software, die durch Dritte im Auftrage von 3Defacto hergestellt und von 3Defacto ausgeliefert und / oder installiertwird, bestimmt sich das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des jeweiligen Anbieters. Bei Waren mit digitalen Inhalten oder sonstigen digitalen Dienstleistungen schuldet 3defacto eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung resp. dem individuellen Vertrag ergibt. Für öffentliche Äußerungen unserer Vorlieferanten als Hersteller digitaler Inhalte und sonstiger Dritter übernehmen wir ausdrücklich keine Haftung.

3.9      3Defacto schuldet bei Erstellung von Software eine Bedienungsanleitung (Benutzerdokumentation oder Onlinehilfe) einschl. Installationsanweisung. Diese Leistungen können dem Kunden auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Die Überlassung von Quellcodes ist ausdrücklich nicht geschuldet und bedarf einer zusätzlichen Vereinbarung in Textform. Software wird regelmäßig durch den Kunden selbst installiert, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vergütungspflichtig in Textform verabredet ist. Bei Lieferung von Software, die durch uns hergestellt und / oder angepasst wurde, wird, soweit in Textform nichts Abweichendes vereinbart, dem Kunden ein zeitlich unbeschränktes einfaches nicht übertragbares Nutzungsrecht für die betrieblichen Zwecke eingeräumt. Es ist beschränkt auf die Installation der Software auf einem Arbeitsplatzrechner und / oder Server mit der vereinbarten Höchstzahl von Arbeitsplätzen. Der Kunde ist nicht autorisiert, Software zu kopieren oder Urheberrechtsvermerke zu entfernen / zu löschen.

3.10    Nutzungsrechte an Software werden unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden als einfache Nutzungsrechte (s. Ziffer 3.11) übertragen. Soweit wir bereits vorher in eine Nutzung der Software eingewilligt haben, können wir diese Einwilligung bei Zahlungsverzug widerrufen. Bei Ende des Nutzungsrechtes ist der Kunde verpflichtet, die überlassene Software einschl. aller Dokumentationsmaterialien und Kopien zurückzugeben, zu löschen und die Löschung nachzuweisen.

3.11    Alle Rechte an den 3Defacto-Arbeitsergebnissen, das know-how, die Urheberrechte, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte und auch Rechte am Design stehen ausschließlich 3Defacto zu einschließlich des alleinigen Anmelderechts zur Schutzrechtesicherung. Das gilt auch, soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben von Mitarbeitern des Kunden entstanden sind. Der Kunde hat an diesen Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht für betriebliche Zwecke, das Änderungen an der Software nicht inkludiert.

3.12    Beide Parteien verpflichten sich, bei Angriffen Dritter, die sich gegen Rechte der jeweils anderen Partei richten, gegenseitig zu unterstützen.

3.13    Ist der Kunde gleichzeitig Wettbewerber zu 3Defacto, verpflichtet sich der Kunde, sämtliche im Rahmen der Vertragsbeziehung erhaltenen vertraulichen Informationen nur zu den im Vertrag vorgesehenen Zwecken und nicht zu Wettbewerbszwecken zu nutzen.

§ 4      Mitwirkungspflichten des Kunden vor Vertragsschluss und zur Vertragserfüllung

4.1      Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Liefer- und Leistungserbringung notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig, unaufgefordert und vollständig in Textform, via CD oder online zur Verfügung zu stellen, insbesondere zur Abgabe eines vollständigen und passenden Angebotes von 3Defacto. Dazu gehören vor allem Informationen für die Produktionsumgebung, Schnittstellen, Unternehmensabläufe, Vorstellungen der Fachabteilungen über technische und organisatorische Rahmenbedingungen etc.

4.2      Der Kunde ist verpflichtet, zur Erläuterung auf Nachfrage von 3Defacto geeignetes Fachpersonal im gebotenen Umfang für Besprechungen beizustellen sowie Räumlichkeiten, falls die Leistungserbringung vor Ort beim Kunden erfolgt, Rechenzeit und Telekommunikationsverbindungen etc, sämtliches für 3Defacto kostenfrei.

4.3      3Defacto kann, insoweit es erforderlich ist, verlangen, dass der Kunde einen fachlich kompetenten Projektleiter für die Dauer des Projektes bis hin zur Vertragserfüllung bzw. Abnahme, insoweit vereinbart, kostenfrei bereitstellt. Dieser ist mit allen technischen, finanziellen und rechtlichen Vollmachten auszustatten, die erforderlich sind, um die im Rahmen des Vertrages notwendigen Entscheidungen zeitnah zu treffen.

4.4      Der Kunde stellt sicher, dass er insbesondere folgende Mitwirkungsverpflichtungen erfüllt:

  • Übermittlung sämtlicher angefragter Informationen in kurzer Zeit
  • kurzfristige Entscheidungen, anderenfalls verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit
  • Mitwirkung bei technischen Versuchen und Probeläufen unter Zurverfügungstellung ausreichenden Personals und der notwendigen Daten während der normalen Arbeitszeit. Testdaten sind in dem von 3Defacto vorgeschriebenen Umfang vom Kunden auf eigene Kosten zu erfassen und zur Verfügung zu stellen.
  • Vorbereitung und Durchführung der Abnahme, soweit vertraglich vereinbart
  • Gewährleistung von Datenschutz, Absicherung von know-how 3Defactos, ihrer technischen Schutzrechte und Urheberrechte gegenüber Mitarbeitern und Dritten
  • Unterstützung bei der Abwicklung von Versicherungsfällen
  • Beschaffung aller Genehmigungen von Seiten Dritter oder von Behörden, auch soweit sie die Leistung von 3Defacto berühren und die Beschaffung dieser Genehmigungen nicht zu den Verpflichtungen 3Defacto’s gehört
  • Überprüfung der Planung, der Leistungsbeschreibung, technischer Aussagen und Zusicherungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit, insoweit der Kunde diese aufgrund der Informationslage beibringen muss
  • Die Erfüllung des Vertrages durch 3Defacto setzt die Einhaltung aller Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden voraus.

§ 5      Leistungsänderungen

5.1      Verlangt der Kunde eine Änderung hinsichtlich Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen und / oder Leistungen, wozu auch eine Veränderung der Liefer- und Leistungszeit gehört, wird 3Defacto gegen Vergütung und auf Grundlage der betrieblichen Entgeltsätze, die der Kunde jederzeit einsehen kann, prüfen, ob die begehrte Änderung durchführbar ist und welcher Aufwand dabei ggf. entsteht. Darüber wird der Kunde kurzfristig informiert. 3Defacto ist nur verpflichtet, die Leistungsänderung zu übernehmen, wenn der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt und einen entsprechenden Auftrag dafür erteilt.

5.2      Gegen Vergütung der Ausfallzeiten auf Grundlage der vorgenannten betrieblichen Entgelte kann der Kunde bis zur Einigung über ein entsprechendes Änderungsbegehren die teilweise oder auch vollständige Unterbrechung unserer Liefer- und / oder Leistungserbringung verlangen. Eventuell vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen und Fristenpläne verlängern sich entsprechend um die Ausfallzeit sowie um die Zeit, die wir benötigen, um nach einer Unterbrechung die Wiederaufnahme der Arbeiten zu organisieren und die notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

5.3      Haben die Parteien Dissens bzgl. der Frage, ob eine Leistungsänderung anzunehmen ist oder keinegegenüber dem ursprünglichen Vertragssoll, ist 3Defacto nicht ohne entsprechende Sicherheitsleistung nach Maßgabe des § 232 Abs. 1 BGB für die voraussichtliche Mehrvergütung verpflichtet, die Leistungsänderung durchzuführen.

§ 6      Preise / Zahlungsbedingungen / Verzug

6.1      Die 3Defacto-Preise sind Nettopreise ab Geschäftssitz 3defacto (EXW) exklusive Transportverpackung zzgl. Transportkosten, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde zzgl. der jeweils bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6.2      Rechnungen sind mangels abweichender Vereinbarung in Textform sofort zur Zahlung fällig ohne Abzug von Skonti, Rabatten und sonstigen Nachlässen, die nur wirksam verabredet sind, wenn darüber in Textform eine Einigung erzielt wurde. Einem nicht durch die Auftragsbestätigung von 3Defacto vereinbarten Skontoabzug oder sonstigem Abzug widerspricht 3Defacto ausdrücklich.

6.3      Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen steht dem Kunden nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind bzw. nur, soweit die Forderung im Gegenseitigkeitsverhältnis steht.

6.4      Erfolgt die Lieferung erst 4 Monate nach dem bei Beauftragung geplanten Liefertermin, behalten wir uns eine Preiserhöhung vor, sofern eine wesentliche Änderung der den Vertrag bestimmenden Kostenfaktoren – wie z. B. Löhne, Packmaterial, Fracht-, Energiekosten, Rohstoffe, Steuern, Einlagerung – eintritt. Die Preiserhöhung bemisst sich insoweit an der Höhe der Kostensteigerung, die nachzuweisen ist.

6.5      Schecks und Wechsel, deren Annahme wir uns ausdrücklich vorbehalten, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. Soweit wir mit dem Kunden Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-/Wechselverfahrens vereinbart haben, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptieren Wechsels durch den Kunden und erlischt nur durch unwiderrufliche Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

6.6      Ist aus dem Land, aus dem die Zahlung zu erfolgen hat, ein Transfer der Zahlungen im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht möglich, so hat der Kunde dennoch den Gegenwert des geschuldeten Betrages termingemäß bei einer Europäischen Bank in diesem Land nachweislich einzuzahlen. Im Falle der Kursverschlechterung der in nicht vereinbarter Währung eingezahlten Beträge ist der Kunde verpflichtet, diese durch Nachzahlung auszugleichen.

6.7      Wird nach Abschluss des Vertrages für 3Defacto erkennbar, dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, z. B. wegen Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder wegen sich verschlechternder Bonitätsauskünfte eines Kreditversicherers, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir verpflichten uns, dem Kunden die Vorauskasse bis zur Höhe des Wertes der Lieferung zu ermöglichen, alternativ eine entsprechende Sicherheit eines Kreditversicherers oder einer europäischen Bank in Form einer selbstschuldnerischen unbefristeten Bürgschaft auf erstes Anfordern unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage. Kommt der Kunde weder der Anzahlung noch dem Sicherheitsverlangen nach, steht uns dauerhaft das Zurückbehaltungsrecht, alternativ nach ergebnisloser Mahnung ein Rücktrittsrecht zu. Daneben sind wir berechtigt, Schadenersatzansprüche zu verlangen.

6.8      Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszins der europäischen Zentralbank vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens.

§ 7      Erfüllungsvorbehalt / Embargoklausel / Höhere Gewalt

7.1      Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechtes sowie keine Embargos und / oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, alle Geschäfte zu unterlassen (a) mit Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die auf einer Sanktionsliste nach EG-Verordnungen oder US-Exportvorschriften stehen, (b) mit Embargo-Staaten, die verboten sind, (c) für die die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt oder entfällt, (d) die im Zusammenhang mit ABC-Waffen, militärischer Entwendung erfolgen können.

7.2      Der Kunde verpflichtet sich insbesondere, uns unverzüglich und unaufgefordert in Textform zu unterrichten, soweit er beabsichtigt, von uns bezogene Produkte oder Leistungen in Gebiete zu liefern oder dort zu verwenden / nutzen, die solchen Bestimmungen unterliegen. Er wird uns von allen Rechtsfolgen freistellen, die aus der Verletzung solcher Bestimmungen entstehen und im erforderlichen Umfange Schadenersatz leisten, so uns dadurch kausal ein Schaden entsteht.

7.3      Wir widersprechen ausdrücklich allen Regelungen zum Wegfall von Abnahmeverpflichtungen aufgrund
Ereignissen höherer Gewalt, wie Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen, Unwetter, Vulkanausbrüche, niederer Zufall, Aufruhr, Blockade, Brand, Bürgerkrieg, Embargo, Geiselnahmen, Krieg, Revolution, Sabotage, Streiks bei Dritten, Terrorismus, Verkehrsunfällen, Pandemien und Epidemien sowie Produktionsstörungen. In dem Kontext widersprechen wir auch jedweder Haftungsfreizeichnung für den Fall der Nichtabnahme.

7.4      Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, Pandemien, wie Covid-19, öffentlich-rechtliche / behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien 3defacto für die Dauer der Störung (zzgl. einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfrist) und im Umfange ihrer Auswirkung entschädigungs- und pönalefrei von den Leistungspflichten, soweit sie die Folgen weder voraussehen, aber jedenfalls nicht vermeiden konnte. 3defacto ist verpflichtet, im Rahmen des ihr Zumutbaren dem Vertragspartner unverzüglich die erforderlichen Informationen mindestens in Textform zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen und insoweit gegenüber der anderen Partei Transparenz walten zu lassen.

7.5      Ist auch durch eine Vertragsanpassung z. B. wegen erheblicher Dauer der Störung eine wirtschaftlich sinnvolle Wiederaufnahme der 3defacto-Leistungen weder absehbar noch zumutbar, hat 3defacto das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages nach vorheriger Ankündigung. Dabei hat 3defacto im Vorfeld nachzuweisen, dass sie ihren sämtlichen objektiv realistisch möglichen Schadenminderungsverpflichtungen nachgekommen ist. Anstelle einer Kündigung kann 3defacto auch wegen Störung der Geschäftsgrundlage die Aufhebung des Vertragsverhältnisses verlangen resp. außerordentlich kündigen, wie oben beschrieben. In allen diesen Fällen ist 3defacto von der Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz oder Pönalen wegen etwaiger Verzögerungen oder Nichterfüllung oder mangelnder Erfüllung befreit. Zwischen den Parteien besteht Konsens, dass für die Dauer der Störung bestehende Ansprüche nach § 206 BGB gehemmt sind.

7.6      Die Parteien verabreden ausdrücklich die Anwendbarkeit von § 313 BGB.

§ 8      Lieferzeit & Lieferverzögerung

8.1      Lieferfristen beginnen mit dem Tage der Auftragsbestätigung bzw. Auftragsdurchführung; sie sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich ein Liefertermin in Textform zugesagt wurde. Fix-Terminen widersprechen wir ausdrücklich.

8.2      Die Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand unser Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft in der Zeit mitgeteilt ist. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsabschluss, nicht jedoch vor vollständiger Beibringung aller vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben, technischen Klärungen und Erfüllung der Mitwirkungspflichten etc. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen, gleiches gilt bei Eintritt unvorhergesehener und von uns nicht zu vertretender Hindernisse, wie z. B. Ereignisse aufgrund höherer Gewalt, wie Krieg, Streik, Aussperrung oder sonstige Betriebsstörungen wie z. B. Hindernisse bei Unterlieferanten. In diesen Fällen einer Leistungsverhinderung von länger als 6 Monaten sind wir berechtigt, hinsichtlich der rückständigen Lieferung vom Vertrag für uns entschädigungslos zurückzutreten.

8.3      Bei von uns zu vertretendem Lieferverzug muss der Kunde uns, nachdem er uns in Textform gemahnt hat, eine angemessene weitere Frist setzen mit dem Hinweis, dass er die Entgegennahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Erst nach erfolglosem Ablauf der weiteren Frist ist der Kunde befugt, durch Erklärung in Textform vom Vertrag zurückzutreten, aber nur, soweit wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, was nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung anzunehmen ist und der Kunde nachweist, dass sein Interesse an der Lieferung / Leistung weggefallen ist. Schadenersatzansprüche kann der Kunde im Falle des Rücktritts daneben nicht verlangen, auch keine Aufwendungsersatzansprüche. In jedem Fall ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Einer Schadenpauschalierung oder Pönale bei Lieferverzug widersprechen wir ausdrücklich.

8.4      Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt, ohne dass wir damit ein neues Angebot verbinden. Im Falle der Nichtlieferbarkeit des restlichen Teils ist der Kunde berechtigt, für ihn entschädigungslos vom Vertrag Abstand zu nehmen. Mehrkosten durch Teilelieferungen tragen wir. Der Kunde ist erst zur Entrichtung des vollständigen Kaufpreises verpflichtet, wenn wir den Vertrag oder die Leistung voll erfüllt haben.

8.5      Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt.

§ 9      Gefahrübergang

9.1      Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden (Incoterms 2010 EXW). Die Gefahr geht stets ab Verladeort des Werkes, d. h. grundsätzlich und mangels anderweitiger Vereinbarung mit der Verladung der Lieferung auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen übernommen haben. Die Wahl des Versandweges und der Versandmittel obliegt uns.

9.2      Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden entgegen zu nehmen.

9.3      Ist der Kunde verpflichtet, die Transportmittel für die Lieferung bereitzustellen und bewirkt er dies nicht zu der vertraglich vereinbarten Zeit, so werden wir jedenfalls von unserer Lieferpflicht durch Einlagerung und Versicherung der Ware auf Kosten und Risiko des Kunden frei. Die Spediteur-Übernahmebescheinigung gilt als Beleg für die vertragsgemäße Lieferung.

9.4      Auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden werden wir die Lieferung gegen Transportschäden und andere Risiken versichern.

§ 10    Mängelrügen und Haftung für Mängel

10.1    Jede unserer Lieferungen und Leistungen ist, wenn der Kunde Unternehmer ist, sofort auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu kontrollieren. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Ablieferung in Textform anzuzeigen. Jeder festgestellten Mangel einer Lieferung oder Leistung muss der Unternehmer unverzüglich in Textform anzeigen. Die Mitteilung muss eine genaue Fehlerbeschreibung enthalten.

10.2    Der Kunde ist verpflichtet, bei Abholung oder Anlieferung den Zustand der Ware selbst oder durch bevollmächtigte Dritte quittieren zu lassen. Eine Minderlieferung begründet eben so wenig einen Mangel, wie eine Falschlieferung, wir sind vielmehr zur Nachlieferung nach Aufforderung berechtigt.

10.3    Ist die Lieferung / Leistungmangelhaft, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, Die Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels einerKaufsache sind zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung oder Leistung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Schlägt die Nacherfüllung nach wenigstens zwei Versuchen endgültig fehl, ist dem Kunden das Recht vorbehalten, zu mindern, oder wenn der Mangel erheblich ist, vom Vertrag zurückzutreten.

10.4    Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung einer vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

10.5    Wählt der Kunde wegen eines Sachmangels der Ware nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben ein Schadenersatzanspruch nicht zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zuzumuten ist. Der Ersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

10.6    Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde uns nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, andernfalls sind wir von der Mängelhaftung frei. Nur wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzugs sind, hat der Kunde nach einer Mahnung und weiteren angemessenen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns angemessenen Kostenersatz zu verlangen.

10.7    Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr, gleich ob bei Lieferung oder Herstellung. Diese Frist gilt auch für sonstige Schadenersatzansprüche des Kunden unabhängig von deren Rechtsgrundlage, es sei denn, uns trifft Vorsatz oder eine Garantieverletzung bzw. bei arglistigem Verschweigen von Mängeln bzw. bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

10.8    Eine Mängelrüge hemmt die Verjährung der Gewährleistungsansprüche ausdrücklich nicht, wenn wir nach Überprüfung der Mängelursachen feststellen, dass wir für den Mangel nicht verantwortlich sind.

10.9    Wir haften nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, für fehlerhafte Behandlung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Reinigung und Pflege, chemische u. o. mechanische Einflüsse, übermäßige oder unsachgemäße Benutzung, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, bei nachträglicher Veränderung oder eigenmächtiger Instandsetzung durch den Kunden oder aufgrund von Einsatz nicht mit 3Defacto abgestimmter Fremdsoftware etc. entstehen, sofern diese nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist die Haftung ausgeschlossen. Im Falle grober Pflichtverletzung ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, gleichermaßen bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Übrigen haften wir nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

§ 11    Eigentumsvorbehalt

11.1    Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrageiner laufenden Geschäftsverbindung (gesicherte Forderung) behalten wir uns das Eigentum an den Liefergegenständenvor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent und bei der Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung, wobei es für die Erfüllungswirkung auf den Zahlungseingang bei uns ankommt.

11.2    Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung und / oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter, also auch mit Produkten des Kunden sein Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Allein- oder Miteigentum der 3Defacto GmbH stehende Sache / Sachen unentgeltlich für 3Defacto zu verwahren. Im Übrigen gilt für das Entstehen der Erzeugnisse das gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

11.3    Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

11.4    Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit nicht 3Defacto gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) sicherungshalber in vollem Umfang an 3Defacto ab; 3Defacto nimmt die Abtretung hiermit ausdrücklich an.

11.5    Der Kunde wird von 3Defacto widerruflich ermächtigt, die an 3Defacto abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann 3Defacto jederzeit widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug ist, mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw. Zahlungseinstellung vorliegt. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seinen Abnehmer über die Abtretung zu unterrichten und sämtliche zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen an 3Defacto zu übergeben.

11.6    Über Pfändungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde 3Defacto unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten, damit wir unsere Rechte durchsetzen können; er hat auf unser Eigentum bzw. unsere Forderungsinhaberschaft hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

11.7    Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

11.8    Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes in der vorstehenden Form nicht wirksam, so hat der Kunde bei der Begründung eines den Bestimmungen seines Landes entsprechenden Sicherheitsrechtes für 3Defacto mitzuwirken.

11.9    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir befugt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder / und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes ohne Zurückbehaltungsrecht des Kunden heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts, wir sind vielmehr autorisiert, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§ 12    Haftung

12.1    Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht nachstehendes gilt:

12.2    Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für

a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

b) Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung    die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von 3Defacto jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

12.3    Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit 3Defacto einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.4    Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn 3Defacto die Pflichtverletzung, die erheblich sein muss, zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

12.5    Eine erklärte Haftungsinanspruchnahme hemmt die Verjährung ausdrücklich nicht, wenn wir nach Überprüfung feststellen, dass wir für den Schaden nicht verantwortlich sind und dies mitteilen.

12.6    Rückgriffsrechte nach § 478 BGB aus Endkundenreklamationen bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass uns für den Ausgleich im Rückgriffsfalle das Recht eingeräumt ist, nach unserer Wahl nachzuerfüllen und zwar durch Reparatur oder Neulieferung.

12.7    Wir widersprechen Pönalen und Schadenpauschalen gleich aus welchen Rechtsgründen, namentlich bei Verzug und Mängeln.

12.8    Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden eine Rechtsverletzung durch 3Defacto geltend, muss der Kunde 3Defacto umgehend davon in Kenntnis setzen. 3Defacto hat das Recht, nach eigener Wahl und auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung zu verschaffen, oder die Leistung rechtsverletzungsfrei zu gestalten oder die Leistung zum Rechnungspreis zurückzunehmen, wenn 3Defacto keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Dabei sind die Interessen des Kunden angemessen zu berücksichtigen.

§ 13    Veröffentlichungen

13.1    Der Kunde ist nicht autorisiert, ohne vorherige Zustimmung von 3Defacto in Textform gemeinsame Projekte zu veröffentlichen. In jedem Falle ist bei einer Veröffentlichung das Marken- und Copyright von 3Defacto zu beachten.

13.2    Werden im Rahmen der vertraglichen Beziehung Copyrights, Produktbezeichnungen oder Firmenbezeichnungen von 3Defacto zitiert, hat der Kunde in marktüblicher Weise auf die Schutzrechte von 3Defacto hinzuweisen. Veränderungen, auch in grafischer Hinsicht bedürfen ausdrücklich der vorherigen Zustimmung durch 3Defacto in Textform. Auf alle gewerblichen Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht an der von 3Defacto durchgeführten Leistung ist durch einen entsprechenden Urhebervermerk hinzuweisen.

§ 14    Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

14.1    Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von 3defacto.

14.2    Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, das Amtsgericht Darmstadt bzw. das Landgericht Darmstadt zuständig. Dies gilt ebenfalls, sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

14.3    Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf, BGBl. 1989 II S. 588).

14.4    Sollte eine dieser Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall verpflichten sich die Parteien vielmehr, anstelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung eine solche wirksame oder durchsetzbare Bestimmung zu vereinbaren, die nach Inhalt und Parteiwillen der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn sich bei der Vertragsdurchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.