Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
der 3Defacto GmbH, Mühltal (= 3Defacto)
Stand: 01.08.2022

§ 1. Geltungsbereich

1.1  Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (=AEB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen von Geschäftspartnern und Lieferanten [nachstehend „Lieferant“ genannt], sowohl an unserem Hauptsitz im Technikum in Mühltal als auch an alle unsere selbständigen Niederlassungen in Darmstadt und Neuenkirchen-Vörden.

1.2 Unsere AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer i. S. d. § 14 BGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten insbesondere für Verträge über den Einkauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen oder Rechte (nachstehend Ware), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder aber bei Zulieferern einkauft mit und ohne Weiterverarbeitung. Sie gelten in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Lieferanten ohne ausdrücklich erneute Bezugnahme. Wir informieren den Lieferanten umgehend bei Änderungen unserer Geschäftsbedingungen.

1.3 Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten ausdrücklich nicht, auch dann nicht, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.

1.4  Individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschl. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor unseren AEB, soweit sie mindestens in Textform gefasst sind.

1.5  Rechtserhebliche Erklärungen jeglicher Art, Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärungen vom Rücktritt bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Die Aufzählung der Textformerfordernisse in unseren AEB ist daher nur beispielhaft und nicht abschließend.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen erfolgen nur klarstellend mit der Maßgabe, dass gesetzliche Bestimmungen insoweit gelten, als unsere AEB sie nicht unmittelbar abändern oder ausschließen.

§ 2. Vertragsabschluss und -umfang, Rechte und Pflichten des Lieferanten

2.1 Kostenvoranschläge des Lieferanten sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes individuell in Textform vereinbart.

2.2 Bestellungen von uns sind nur in Textform rechtsverbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer und Unvollständigkeiten der Bestellung einschl. Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor seiner Annahme in Textform hinzuweisen, anderenfalls gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.3 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht unverzüglich in Textform an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Nimmt der Lieferant die Bestellung mit Abweichungen an, so ist auf diese in der Annahmeerklärung deutlich hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Falle nur zustande, wenn wir diesen Abweichungen in Textform zustimmen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

2.4 Bei formlosem, d. h. mündlichem oder fernmündlichem Geschäftsabschluss gilt die spätere Bestellung in Textform von uns als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

2.5 Lieferabrufe bei Dauerschuldverhältnissen werden mangels abweichender Vereinbarung verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen eingehend bei uns (6-Tage-Woche) seit Zugang des Lieferabrufs in Textform widerspricht.

2.6 3Defactokann Änderungen des Liefergegenstandes nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei einer solchen Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich eventueller Mehr- oder Minderkosten, der Produktqualität sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.

2.7 Die Lieferungen und Leistungen sind vom Lieferanten als Hersteller unter Beachtung des jeweils neuesten Stands der Technik herzustellen und zu liefern. Sie haben den gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und der EU zu genügen. Im Übrigen müssen sie auch den Bestimmungen der Länder genügen, in die die Lieferungen und Leistungen von uns oder von unseren Kunden weitervertrieben werden, soweit wir vor Vertragsabschluss darauf hinweisen.

2.8 Angaben des Lieferanten zur Vertragsware, gleich ob aus seinen Produktblättern oder Spezifikationen/Beschreibungen gelten als vereinbarte Beschaffenheiten. Der Lieferant schuldet ausschließlich die Lieferung spezifikationsgerechter Ware. Wir widersprechen ausdrücklich bei Waren mit digitalen Inhalten oder Dienstleistungen einer Beschränkung der Leistung im Hinblick auf die Bereitstellung und Aktualisierung digitaler Inhalte gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 475 b III BGB. Die Ware muss so verpackt sein, dass eine negative Beeinflussung des Produktes ausgeschlossen ist und die Vorgaben einer guten Herstellpraxis (GMP) erfüllt sind.

2.9 Mangels abweichender Vereinbarung in Textform gilt grundsätzlich DDP (Incoterms 2020) als vereinbart.

2.10 Wir widersprechen auch bei Dauerabrufen ausdrücklich einem Selbstbelieferungsvorbehalt des Lieferanten, der das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen und die Sachgefahr bis zur Entgegennahme der Lieferung durch uns trägt. Wir widersprechen jeder Embargo-Klausel sowie jedwedem Erfüllungsvorbehalt. Verzögerungen bei der Belieferung sind unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Textform mitzuteilen. Die gesetzlichen Rechte beider Parteien insbesondere aus § 313 BGB bleiben von unserem Widerspruch unberührt.

2.11 Wir widersprechen individuell nicht vereinbarten Teillieferungen/Teilleistungen und sind zur Entgegennahme nicht verpflichtet. Eine teilweise Auslieferung hat keinen Gefahrübergang zur Folge.

2.12 Die Übereignung jeglicher Lieferware auf 3Defacto hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen. Wir widersprechen jedem Eigentums- resp. Kontokorrentvorbehalt.

2.13 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Rechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen wie Fertigungsmitteln etc. behält 3Defacto sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Insoweit sie für die Vertragserfüllung wesentlich sind, obliegt dem Lieferanten im Rahmen seiner Fachkunde eine Prüfungs- und Hinweispflicht auf Unstimmigkeiten, Fehler, Widersprüche oder sonstige Mängel. Der Lieferant trägt die alleinige Verantwortung für seine Planungen und Berechnungen für die Vertragsleistungen auch dann, wenn wir sie durch Genehmigung freizeichnen.

2.14Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Unterlagen ausschließlich für die Durchführung des Vertrages für 3Defacto zu verwenden, nicht für eigene oder fremde Zwecke und nicht Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit nicht von uns in Textform bewilligt.

2.15Gleiches gilt für Stoffe und Materialien sowie für Werkzeuge, Vorlage, Muster und sonstige Gegenstände, die 3Defacto dem Lieferanten zur Herstellung von Vertragsprodukten beistellt. Derartige Gegenstände sind auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust (Allgefahrenversicherung) zum Wiederbeschaffungswert zu unseren Gunsten neu zu versichern und ausschließlich für die Vertragserfüllung mit uns zu nutzen.

2.16 Die Einschaltung von Subunternehmern bedarf unserer vorherigen Zustimmung in Textform. Subunternehmer sind bereits im Angebot namentlich und mit ihrem Sitz zu benennen, inkl. des jeweiligen Liefer- und Leistungsumfangs. Der Lieferant hat durch entsprechende Vereinbarungen mindestens in Textform sicherzustellen, dass ein von 3Defacto zugelassener Subunternehmer ebenso, wie er selbst, alle übernommen Aufgaben und Verpflichtungen einhält und dies 3Defacto auf Anforderung nachzuweisen.

2.17 3Defacto ist berechtigt, mit den Subunternehmern des Lieferanten Verträge über andere Lieferungen und Leistungen abzuschließen.

2.18    Alle Unterlagen von 3Defacto sind auf erstes Anfordern ohne Zurückbehaltungsrecht an 3Defacto herauszugeben bzw. nach Aufforderung zu löschen.

§ 3. Besondere Vertraulichkeit / Entwicklungen und Rechte

3.1 Der Lieferant hat den Vertragsabschluss, seinen Inhalt und Umfang auch über das Vertragsende hinausgehend vertraulich zu behandeln.

3.2  Der Lieferant verpflichtet sich weiter, alle von 3Defacto als vertraulich gekennzeichnetenInformationen und Unterlagen (z.B. technische und sonstige Daten, Messwerte, Berechnungen, Dokumentationen, Know-how, Zeichnungen), insoweit die nicht öffentlich bekannt sind, geheim zu halten, Dritten nicht ohne Zustimmung von uns zugänglich zu machen und nur zum Zwecke der Durchführung der jeweiligen Bestellung für 3Defacto zu verwenden. Sie gelten als Geschäftsgeheimnis.

3.3  Im Falle von Forschungs-, Entwicklungs-, Konstruktions-, Ingenieurs- und sonstigen Aufträgen, die die Erarbeitung einer technischen Problemlösung für uns zum Gegenstand haben, stehen alle Erfindungen / Entwicklungen des Lieferanten, die er in Erfüllung des Vertrages macht / gewinnt, unabhängig von der Frage der Schutzrechtsfähigkeit allein 3Defacto zu. Das inkludiert auch das Recht zum Schutz der Sonderrechte durch entsprechende Registrierung durch uns. Entsprechendes gilt für neues, nicht zum Stand der Technik gehörendes technisches Know-how. Wir überlassen dem Lieferanten ein einfaches Nutzungsrecht an diesen Rechten für Zwecke der Vertragserfüllung. Erfindungen seiner Arbeitnehmer wird der Lieferant auf Verlangen von 3Defacto in Anspruch nehmen. Der Lieferant verpflichtet sich, 3Defacto die Arbeitnehmererfindung und das technische Know-how innerhalb von 2 Wochen in Textform mitzuteilen. Die Kosten nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz trägt 3Defacto, wenn 3Defacto die Erfindung in Anspruch nimmt. Im Übrigen ist die Rechteübertragung an uns von den Vertragspreisen abgegolten.

§ 4. Lieferzeit, Lieferumfang, Nachlieferverpflichtung, Verzug, Vertragsstrafe

4.1  Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bzw. Leistung bei der von 3Defacto in der Bestellung genannten Empfangsstelle resp. ohne Benennung am Erfüllungsort. Mehr- oder Minderlieferungen können wir auf Gefahr und Kosten des Lieferanten wegen Mangelhaftigkeit zurückweisen. Im Falle eines Lieferverzuges stehen 3Defacto uneingeschränkt die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu. Insbesondere kann 3Defacto bei Verzug des Lieferanten den Rücktritt vom Vertrag erklären und daneben Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

4.2 Alle Lieferungen erfolgen frei Haus entweder am Erfüllungsort/Geschäftssitz von 3Defacto in Mühltal alternativ an die von uns in der Bestellung angegebene Lieferanschrift, verzollt, einschließlich Verpackung und zzgl. Transportversicherung auf Kosten des Lieferanten.

4.3 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung nach den Bestimmungen dieser AEB oder sonstigen Produktbeschreibungen des Zulieferers oder in dem Vertrag, in der Werbung oder aus sonstigen Warenunterlagen ergibt.

4.4 Den Lieferungen sind ausführliche Begleitpapiere beizufügen, aus denen sich die genaue Bezeichnung der Waren, die Teilenummern, die Bestellnummern, die Mengen sowie die Bescheinigungen über durchgeführte Prüfungen durch den Lieferanten ergeben. Aus unvollständigen Angaben resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung gehen nicht zu Lasten von 3Defacto. Bei fehlenden Versandpapieren, insbesondere Ursprungszeugnissen oder umsatzsteuerrechtlichen Nachweisen behalten wir uns vor, die Annahme der Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu verweigern. Der Lieferant hat mit jeder Lieferung eine entsprechende Identitätserklärung sowie ein Prüfzertifikat zur Konformität pro Lieferung/Leistung schriftlich auszustellen und zu übergeben. Er verpflichtet sich, uns kostenfrei und rechtzeitig vor der Lieferung mit allen notwendigen Produktinformationen, soweit erforderlich wie der Sicherheitsdatenblätter, Verarbeitungshinweise, Gebrauchsanweisungen etc., in Deutscher und Englischer Sprache auszustatten und uns sämtliche Informationen und Unterlagen zu überlassen, die für einen ordnungsgemäßen und gesetzeskonformen Vertrieb notwendig sind. Spätere Änderungen und Aktualisierungen an den vorgenannten Produktinformationen sind uns vom Lieferanten unverzüglich in Textform mitzuteilen und ebenfalls kostenfrei und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

4.5 Der Lieferant ist verpflichtet, für den Zeitraum der gewöhnlichen Lebensdauer der Liefergegenstände notwendigeErsatzware zu bevorraten und innerhalb angemessener Zeit, wie in der Geschäftsbeziehung üblich, zu liefern. Der Lieferant gewährleistet die Nachkaufbarkeit seiner Ware über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren seit der letzten Auslieferung. Weiter ist der Lieferant verpflichtet, bei Einstellung der Produktion von Ersatzwaren uns unverzüglich in Textform mitzuteilen, wann er die Belieferung einstellt, damit 3Defacto ausreichende Ersatzware einkaufen kann. Der Lieferant ist verpflichtet, mindestens 6 Monate vor der Einstellung den Umstand in Textform mitzuteilen, damit 3Defacto noch in gebotenen Umfange Ersatzware zur Bevorratung nachbestellen kann.

4.6 Bei Lieferverzug ist 3Defacto – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – berechtigt, pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,3 % des Nettoauftragswertes pro Arbeitstag (6 Tage-Woche), bei vereinbarten Teillieferungen 0,3 % auf den anteiligen Wert der Lieferung, max. jedoch 5 % des Gesamtnettoauftragswertes der Lieferung zu verlangen. 3Defacto bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. In diesem Fall wird die Pauschale auf den Schaden angerechnet. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

§ 5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Bei den in der Bestellung ausgewiesenen Preisen handelt es sich um Festpreise einschließlich aller Nebenkosten. Die Preise verstehen sich in Euro sowie als Nettopreise und schließen die Lieferung „frei Haus“ (DDP, Incoterms 2020) ein, ebenso die Verpackung, Transporthaftpflichtversicherung, Verzollung einschließlich Zollnebenkosten sowie eine ggf. erforderliche Montage/Einbau. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen von 3Defacto auf seine Kosten zurückzunehmen und zu entsorgen.

5.2   Wir widersprechen bei Dauerschuldverhältnissen ausdrücklich Preiserhöhungsansprüchen des Lieferanten auch dann, wenn zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate besteht.

5.3  Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäß erstellten Rechnung, die sämtliche Bestellkennzeichen und Positionsnummern aus unserer Bestellung enthalten muss, fällig. Wenn 3Defacto Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit leistet, gewährt der Lieferant 3Defacto 2% Skonto. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig, wenn 3Defacto die Anweisung vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank beauftragt. 3Defacto schuldet keine Fälligkeitszinsen, der Verzugszins beträgt jährlich 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Für den Eintritt des Verzuges ist in jedem Fall eine Mahnung mindestens in Textform durch den Lieferanten erforderlich.

5.4  Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß; sie erfolgen auch unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung und Warenprüfung.

5.5 Bei fehlerhafter Lieferung oder Leistung wozu Falschlieferung, Minderleistung und Zuvielleistung gehören, ist 3Defacto berechtigt, die Zahlungen in angemessener Höhe zurückzubehalten. Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen 3Defacto im gesetzlichen Umfange zu. 3Defacto ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen auch aus einer Kontokorrentverbindung in angemessener Höhe zurückzuhalten, solange 3Defacto noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten aus derselben Geschäftsbeziehung zustehen.

5.6  Dem Lieferanten stehen Zurückbehaltungsrechte nur wegen rechtskräftig festgestellter oder aber unbestrittener Gegenforderung aus demselben Rechtsverhältnis zu, wenn im Übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

§ 6. Qualitätskontrolle / Gewährleistungen / Haftung / Verjährung / Audits / Kontrollen

6.1 Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeverpflichtung nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 377, 381 HGB wird mit folgender Maßgabe eingeschränkt: Unsere Untersuchungsverpflichtung beschränkt sich auf Mängel, die bei Wareneingang unter äußerlicher Betrachtung einschließlich der vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Lieferpapiere offen zu Tage treten, das betrifft z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- oder Minderlieferungen oder die bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Bei einer vereinbarten Abnahme entsteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles überhaupt tunlich ist, bei Streckengeschäften erfolgt keine Untersuchung. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt davon unberührt. In jedem Fall gilt unsere Mängelanzeige als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entdeckung, bzw. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 3 Werktagen erfolgt.

6.2Der Lieferant ist verpflichtet, von 3Defacto beigestelltes Material / beigestellte Rohstoffe bei Anlieferung unverzüglich auf offensichtliche und erkennbare Mängel einschl. Transportschäden unverzüglich zu untersuchen. In jedem Fall ist der Lieferant verpflichtet, beigestellte Ware / Rohstoffe vor der Weiterverarbeitung auf Mangelfreiheit zu untersuchen. Der Lieferant ist verpflichtet, jeden festgestellten Mangel unverzüglich mindestens in Textform und vorab telefonisch gegenüber 3Defacto anzuzeigen.

6.3 Für alle Sach- und Rechtsmängel einschl. Falsch- und Minderlieferung und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten im Hinblick auf unsere Rechte ausdrücklich uneingeschränkt die gesetzlichen Vorschriften. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen 3Defacto Mängelansprüche ungekürzt auch dann zu, wenn beiden Parteien der Mangel bei Vertragsabschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

6.4  Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung von uns und unseren Abnehmern aufgewendeten Kosten trägt der Lieferant auch dann, wenn sich nach Prüfung herausstellt, dass der Mangel in der Fehlerhaftigkeit der Ware lag.

6.5 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung von 3Defacto den Mangel beseitigen, steht 3Defacto in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen ungeachtet des Rechts von 3Defacto, in den vorbenannten Eilfällen auf Kosten des Lieferanten die Ersatzvornahme selbst zu veranlassen. Wir sind auch berechtigt, für die Durchführung solcher Maßnahmen einen angemessenen Vorschuss zu fordern.

6.6 Mängelansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren 36 Monate nach erfolgter Ablieferung vorbehaltlich längerer gesetzlicher Verjährungsfristen insbesondere bei Baustofflieferungen. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährung mit der Abnahme der Gesamtleistung. Die Verjährungsfrist für eventuelle Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten beträgt mindestens 3 Jahre. Sie beginnt erst mit unserer Kenntnis von derartigen Ansprüchen uns gegenüber. Längstens beträgt sie 10 Jahre ab der Rechtsverletzung.

6.7 Wir sind berechtigt, nach entsprechender Ankündigung mit einer Frist von 3 Tagen während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des verwendeten Materials, Maß- und Mengengenauigkeit und sonstige Qualität der hergestellten Teile sowie die Einhaltung der sonstigen Vorschriften unserer Bestellung im Werk des Lieferanten und seiner Vorlieferanten zu prüfen. Die sachlichen Kosten für die Fertigungsprüfungen und Kontrollen gehen dann zu Lasten des Lieferanten, wenn für uns ein Anlass für derartige Prüfungen bzw. Kontrollen bestanden hat oder wenn Mängel festgestellt werden, die die Vertragserfüllung beeinträchtigt / verhindert hätten.

§ 7. Lieferantenregress

7.1 Wir widersprechen jedweder Haftungsbegrenzung im Hinblick auf die gesetzlichen Rückgriffsrechte; unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (ZB §§ 478, 445 a, 445 b, 445 c, 327 Abs. 5, 327 u BGB stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. 3Defacto ist in jedem Fall berechtigt, nach eigener Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen, die wir unserem Kunden im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Elementen gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht nach § 439 Abs. 1 BGB wird dadurch nicht eingeschränkt. In jedem Fall sind alle Aufwendungen für die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung durch den Lieferanten zu tragen, das inkludiert auch mögliche notwendige Ein- und Ausbaukosten einschließlich sonstiger Nebenkosten in diesem Zusammenhang, die dadurch entstehen, dass die mangelhafte Lieferung weiterverarbeitet und ggf. bei Dritten eingebaut/aufgestellt ist und wieder entfernt werden muss. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung oder neben dem Rücktritt bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7.2  Wir verpflichten uns vor Erfüllung eines kundenseitig geltend gemachten Mangelanspruches den Lieferanten zu benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur Schadenminimierung und einvernehmlichen Lösung zu geben. Reagiert der Lieferant nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, gilt der von uns tatsächlich gewährte Mängelanspruch an unseren Kunden als geschuldet, wobei dem Lieferanten das Recht des Gegenbeweises zusteht.

7.3  Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z. B. durch Einbau, Anbringung oder Installation mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

§ 8. Schutzrechte Dritter

8.1 Der Lieferant gewährleistet, dass der Vertragsgegenstand frei von Rechten Dritter ist. Der Lieferant stellt 3Defacto im Falle einer Verletzung von Rechten Dritter von allen Ansprüchen auf erste Aufforderung frei.

8.2  Anspruchsbehauptungen Dritter wird 3Defacto dem Lieferanten umgehend mindestens in Textform mitteilen.

8.3 Ist die Verwertung bzw. Nutzung des Liefergegenstandes durch 3Defacto infolge bestehender Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Lieferant auf seine Kosten entweder die entsprechende Genehmigung zu erwerben oder die Leistung so zu ändern oder gleichwertig herzustellen / auszutauschen, dass der Verwertung bzw. Nutzung der Lieferung keine Schutzrechte Dritter mehr entgegenstehen und diese zugleich den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Die Änderung oder der Austausch muss für 3Defacto zumutbar sein.

§ 9. Produkthaftung

9.1 Für den Fall, dass 3Defacto aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, 3Defacto von solchen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstands ganz oder teilweise verursacht worden ist.

9.2 In den Fällen von Ziffer 8.1 übernimmt der Lieferant sämtliche Kosten und Aufwendungen, einschließlich Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

9.3  Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme während der Vertragslaufzeit und für den Zeitraum der Gewährleistung und Nachkaufberechtigung nach Ziffer 4.4 zu unterhalten und diese auf Anforderung hin nachzuweisen.

9.4 Sollten im Rahmen dieser Haftung Rückruf-/Austauschaktionen, öffentliche Warnungen, Rechtsverfolgungen oder sonstige Vorsorgemaßnahmen erforderlich sein, hat uns der Lieferant die uns hierdurch entstehenden Kosten und Aufwendungen im Vorschusswege zu finanzieren, wir sind zur Abrechnung nach Durchführung verpflichtet. Über Inhalt und Umfang der Maßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten.

§ 10. Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Beistellungen

An von 3Defacto dem Lieferanten eventuell zur Verfügung gestellten Werkzeugen behält sich 3Defacto das Eigentum vor.Sofern 3Defacto dem Lieferanten Teile/Ware beistellt, werden Verarbeitungen und Umbildungen durch den Lieferanten für 3Defacto vorgenommen. Wird diese Vorbehaltsware mit anderen, nicht 3Defacto gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt 3Defacto das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache 3Defacto (Einkaufspreis zzgl. der Gesetzlichen USt.) zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt die Vermischung/Verbindung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant 3Defacto anteilsmäßig Eigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für 3Defacto. Das gleiche gilt für die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch 3Defacto, so dass 3Defacto als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am gelieferten Produkt erwirbt.

§ 11. Rechtsfolgen bei höherer Gewalt

11.1 3Defacto hat für die Nichterfüllung von verbindlich vereinbarten Abnahmen nicht einzustehen, wenn 3Defacto nachweist, dass die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereiches liegenden Hinderungsgrund beruht und das von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, den Hinderungsgrund bereits bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder aber den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden (Höhere Gewalt sind unabwendbare Ereignisse, das sind Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen, Unwetter, Vulkanausbrüche, Niederer Zufall, Aufruhr, Blockade, Brand, Bürgerkrieg, Embargo, Geiselnahmen, Krieg, Revolution, Sabotage, [Streiks, sofern diese bei einem Dritten stattfinden,] Terrorismus, Verkehrsunfälle, Pandemien / Epidemien, Produktionsstörungen). Beruht die Nichterfüllung auf der Nichterfüllung durch einen Dritten, dessen 3Defacto sich zur Vertragserfüllung bedient, so ist sie von der Haftung nur befreit, d. h. muss nicht abnehmen, wenn sie nach Satz 1 befreit ist und der Dritte selbst ebenfalls nach S. 1 befreit wäre, sofern S. 1 auf ihn Anwendung finden würde. Die Befreiung gilt grundsätzlich für die Zeit, für die der Hinderungsgrund besteht. 3Defacto ist in diesen Fällen verpflichtet, den Hinderungsgrund und seine Auswirkungen auf ihre Fähigkeit, zu erfüllen, dem Lieferanten umgehend seit Kenntnis vom Hinderungsgrund mitzuteilen. Eine Nichtbeachtung dieser Mitteilungsverpflichtung in angemessener Frist führt dazu, dass 3Defacto für den aus dem Nichterhalt der Mitteilung entstehenden Schaden haftet. Die Haftungsbefreiungs-Mechanismen in dieser Klausel sind abschließend. Nationales Recht gilt nur ergänzend nachrangig, bei Widersprüchen gehen diese AEB vor.

11.2 Liegen die Voraussetzungen des vorbenannten Absatzes 10.1 vor, ist 3Defacto von der Abnahmeverpflichtung im o. g. Sinne und von jeglichen Schadenersatzansprüchen befreit. Besteht die Möglichkeit, die Abnahme auf einen späteren Zeitpunkt zu verlagern, und ist 3Defacto das zumutbar, ist der Lieferant berechtigt, die Vertragsprodukte zu dem dann von 3Defacto zu benennenden späteren Zeitpunkt anzuliefern und 3Defacto verpflichtet, diese abzunehmen. Besteht diese Möglichkeit nachweislich nicht, ist 3Defacto autorisiert, vom Vertragsverhältnis schadensfrei/pönalefrei ganz oder teilweise zurückzutreten. Den Nachweis führt 3Defacto.

§ 12. Mitteilungspflichten des Lieferanten, Vorzeitige Vertragsbeendigung bei Zahlungseinstellung, Insolvenz

12.1 Jeder kraft Gesetzes eintretende Vertragsübergang und/oder jede Änderung der Firma, Sitzverlegung und Änderung der Beteiligungsverhältnisse von mehr als 50 % beim Lieferanten hat der Lieferant 3Defacto unverzüglich in Textform mitzuteilen.

12.2 Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen betrieben und nicht innerhalb von einer Frist von drei Wochen eingestellt oder wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet, so ist 3Defacto berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise sanktionslos fristlos zu kündigen alternativ zurückzutreten. Erhaltene Anzahlungen hat der Lieferant ohne Zurückbehaltungsrecht zu erstatten. Zugestellte Lieferungen hat der Lieferant gleichermaßen zurückzugeben.

12.3 Wählt 3Defacto in den o. g. Fällen die Vertragskündigung werden die bis dahin ausgeführten Lieferungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als diese bestimmungsgemäß verwendet werden können. Der 3Defacto entstehende Schaden wird bei der Abrechnung berücksichtigt.

§ 13. Anwendbares Recht/Gerichtsstand/Erfüllungsort/Schlussbestimmungen

13.1 Zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes (CISG) sind ausgeschlossen.

13.2 Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten ist Darmstadt. 3Defacto ist weiter berechtigt, nach eigener Wahl den Lieferanten an dem Gericht seines Geschäftssitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.

13.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen nach diesem Vertrag ist Mühltal.

13.4 Der Lieferant ist damit einverstanden, dass 3Defacto zur Abwicklung des Geschäftes unternehmens- und personenbezogene Daten des Lieferanten und seiner Mitarbeiter speichern, bearbeiten und ggf. an Dritte übermitteln darf, sofern dieses im Rahmen der Abwicklung der Vertragsbearbeitung erforderlich ist und sorgt für die Einholung der entsprechenden Zustimmungen. Wir sichern die Einhaltung der Bestimmungen nach der DSGVO zu.

13.5 Sollten einzelne Teile dieser AEB rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.